Rechtsprechung
BGH, 19.12.1979 - I ZR 92/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorlegung einer Frage zum freien Warenverkehr vor den Europäischen Gerichtshof - Geltung einer Zahlung für eine Lizenz zur Wahrung von Urheberrechten auch für andere Mitgliedsstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1980, 1248 (Ls.)
- NJW 1981, 1176 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.06.1971 - 78/70
Deutsche Grammophon / Metro SB
Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZR 92/78
Die Frage, ob diese Ausübung der Urheberrechte gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstößt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, insbesondere durch das Urteil vom 8. Juni 1971 - Rechtssache 78/70 - "Tonträger" noch nicht geklärt.
- BGH, 27.02.1981 - I ZR 186/78
Schallplattenimport
Der Senat hat sich bereits in seinen Vorlagebeschlüssen an den Europäischen Gerichtshof vom 19. Dezember 1979 - I ZR 81/77 und I ZR 92/78 - für das Urheberrecht auf den Standpunkt gestellt, daß selbst ein berechtigtes Inverkehrbringen im Ausland jedenfalls dann nicht automatisch zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Inland führt, wenn dem ausländischen Berechtigten die urheberrechtlichen Befugnisse nur unter räumlicher Beschränkung auf das Ausland übertragen worden sind (…so auch E. Ulmer, GRUR Int. 1970, 380 und Urheber- und Verlagsrecht S. 237).In seiner in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80 erlassenen Entscheidung vom 20. Januar 1981, die auf die Vorlagebeschlüsse des Senats vom 19. Dezember 1979-I ZR 81/77 und I ZR 92/78 - ergangen ist, hat der EuGH nunmehr auch zu der Frage Stellung genommen und ausgeführt, daß sich weder der Inhaber eines Urheberrechts noch sein Lizenznehmer auf das durch das Urheberrecht verliehene ausschließliche Verwertungsrecht berufen könne, um die Einfuhr von Tonträgern zu verhindern oder zu beschränken, die auf dem Markt eines anderen Mitgliedsstaates von dem Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind.